Schmerzensgeld wegen unterlassener Aufklärung
Der behandelnde Arzt hat den Patienten über Behandlungsalternativen aufzuklären, wenn konkret eine echte Alternative mit gleichwertigen Chancen, aber andersartigen Risiken besteht.
Orientierungssatz
- Bei einer Blinddarmoperation muß der Arzt über unterschiedliche Operationsmethoden aufklären, wenn verschiedene Arten möglicher Schnittführungen (hier: Pararektal- oder Wechselschnitt) medizinisch gleichwertig sind, das kosmetische Ergebnis aber unterschiedlich ausfällt. Unterläßt der Arzt diese Aufklärung, ist die Einwilligung des Patienten in die Operation unwirksam.
- Kommt es bei einem Pararektalschnitt aufgrund eines Fadengranuloms zur Narbenbildung, ist zum Ausgleich und zur Genugtuung des Patienten ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 DM ausreichend.
AG Geilenkirchen, Urt. v. 15.06.2000 - 2 C 136/98