AG Gummersbach, Urt. v. 10.01.2014 - 12 C 78/13 - Ansprüche nach Verkehrsunfall

  1. Kommt es zu einer Kollision der bereits stehenden Fahrzeuge, weil der Fahrer des auffahrenden Fahrzeugs von der Kupplung abrutscht, so ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass bei dem völlig unerwarteten Aufprall eine Fraktur des Schlüsselbeins durch den daran verlaufenden Sicherheitsgurt verursacht worden ist.

 

  1. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Röntgenaufnahme lassen bei lebensnaher Auslegung keinen anderen Schluss zu, als dass die Fraktur Folge des Unfalls ist.

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