Arzthaftung bei Diagnosefehler? Das sollten Sie wissen!

 

 

Jeder Mensch ist individuell. Ist der Mensch erkrankt, ist ein Behandlungsverlauf daher nicht zu 100 % vorhersehbar. Gerade deswegen ist eine zuverlässige Diagnose aufgrund fundierter Befunderhebung wichtig. Kommt es bei der Diagnoseerstellung zu einem Fehler seitens des Arztes, löst dieser Fehler nicht immer auch eine Haftung des behandelnden Arztes aus.

 

Was ist ein Diagnosefehler?

Ein Diagnosefehler liegt vor, wenn ein Arzt Befunde falsch interpretiert. Da es eine schier unendliche Anzahl an Krankheiten gibt, können Symptome bei Patienten unterschiedlich gedeutet werden. Wird eine Diagnose vom Arzt fehlerhaft erstellt, liegt nicht immer ein vorwerfbares Verhalten des Arztes vor.

 

Diagnosefehler, welche objektiv auf eine vertretbare Fehlinterpretation von Befunden zurückzuführen sind, können oft nicht als vermeidbarer Behandlungsfehler gewertet werden. Nur wenn der Arzt einen groben, sogenannten fundamentalen Diagnosefehler begangen hat, liegt ein vorwerfbares Verhalten vor, welches eine Haftung auslöst. Diese Abgrenzung ist nicht immer leicht. Ein Fachanwalt für Medizinrecht bietet Ihnen eine kompetente Beratung zu Ihren individuellen Fragen.

 

Ihre zivilrechtlichen Ansprüche.

Wenn bei Ihnen der Verdacht eines Diagnosefehlers besteht, wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Medizinrecht. Dieser kann Sie über Ihre zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Arzt oder ggf. Krankenhausträger aufklären.

 

Wurde jemand durch einen Behandlungsfehler geschädigt, hat er einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das Schmerzensgeld soll einen Ausgleich für die erlittenen Schmerzen und Leiden darstellen und den Geschädigten in die Lage versetzen, sich Erleichterungen zu verschaffen. Die Höhe des jeweiligen Schmerzensgeldes orientiert sich stets am individuellen Einzelfall.

 

Können Sie Ihren Beruf zeitweise oder gar nicht mehr ausüben, ist ein Erwerbsschaden geltend zu machen. Die Berechnung des Erwerbsschadens kann stets nur individuell erfolgen. Es ist zudem zwischen selbstständig Tätigen und Nichtselbstständigen zu unterscheiden. Der Erwerbsschaden ist konkret darzulegen und zu beweisen (z.B. bei Selbstständigen durch Nachweis eines entgangenen Gewinns).

 

Führt der grobe Diagnosefehler zu solche Schäden, dass Sie verletzungsbedingte Mehraufwendungen tätigen müssen, z.B. für Verpflegung, Heilmittel, Hausumbau, so sind auch das erstattungsfähige Kosten.

 

Sofern infolge des Diagnosefehlers eine Verletzung vorliegt aufgrund derer Sie Ihren Haushalt nicht mehr wie gewohnt führen können, ist ein sogenannter Haushaltsführungsschaden entsprechend zu berechnen und geltend zu machen. Das Einstellen einer Ersatzkraft ist nicht erforderlich. Der Haushaltsführungsschaden kann ebenso fiktiv berechnet werden. Wichtig ist, dass Sie festhalten, welche Tätigkeiten im Haushalt Sie nicht mehr ausführen konnten.

 

Bei Personenschaden360.de bekommen Sie anwaltliche Unterstützung.

 

 

 

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