Aufklärung in der Arzthaftung

Jeder medizinische Eingriff stellt zugleich eine Körperverletzung in Sinne des Strafgesetzbuches dar. Daher hat der durchführende Arzt den Patienten umfassend über die medizinische Behandlung aufzuklären. Gemäß § 630 e Abs. 1 BGB hat der Arzt frühzeitig insbesondere über folgende Punkte aufklären:

- Art, Umfang und Durchführung des Eingriffs
- die zu erwartenden Folgen und Risiken
- Dringlichkeit und Notwendigkeit des Eingriffs
- Eignung und Erfolgsaussichten hinsichtlich der Diagnose oder der Therapie
- mögliche Alternativen zur Maßnahme
- Erfolgschancen/Möglichkeit des Misserfolges

Die Aufklärung muss rechtzeitig erfolgen. Der Patient soll noch genug Zeit haben, sich seine Entscheidung über eine Einwilligung wohl zu überlegen. Grundsätzlich ist der Patienten mündlich durch den behandelnden Arzt zu aufzuklären oder durch eine Person, die über die zur Durchführung der Maßnahme entsprechende Ausbildung verfügt. Neben der mündlichen Aufklärung darf ergänzend auf Unterlagen bezuggenommen werden, die der Patient in Textform erhält. Wichtig ist, dass die Aufklärung für den Betroffenen verständlich ist.

Nur wenn ein Patient umfassend über den medizinischen Eingriff aufgeklärt wird, kann er entscheiden, ob er bereit ist das Risiko einzugehen oder nicht.

Wird der Patient hinreichend über den anstehenden Eingriff aufgeklärt, kann er seine Einwilligung (§ 630 d BGB) in die medizinische Maßnahme erklären. Eine solche rechtfertigende Einwilligung setzt neben der Einwilligungsfähigkeit des Patienten dessen vollständige Aufklärung voraus.

Aufklärung fehlerhaft oder unterlassen. Was nun?
Eine unterlassene Aufklärung (sofern kein Verzicht auf die Aufklärung vorliegt) löst nicht zwingend eine Haftung des Arztes aus.

Ist die Einwilligung aufgrund einer unterlassenen oder fehlerhaften Aufklärung unwirksam, kann sich der Arzt gemäß § 630 h Abs. 2 BGB darauf berufen, dass der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte.

Hat der Patient aufgrund einer unterlassenen Aufklärung nicht ausdrücklich oder gar nicht in die Behandlung eingewilligt, hat der Arzt mangels Einwilligung ohne Rechtfertigungsgrund eine vorsätzliche Körperverletzung begangen. Kann der Betroffene aufgrund einer Notfallsituation nicht einwilligen, kommt dessen mutmaßliche Einwilligung oder die Einwilligung eines Berechtigten in Betracht, sofern keine Patientenverfügung vorliegt.

Sie wurden vor einem medizinischen Eingriff nicht oder nicht richtig aufgeklärt? Ein Fachanwalt für Medizinrecht kann für Sie einschätzen, ob dieser Fehler in Ihrem konkreten Fall zu einer Haftung des Arztes führt. Er wird Sie darüber informieren, welche Ansprühe Ihnen zustehen.

Hat der Aufklärungsfehler zu einem Gesundheitsschaden geführt, stehen Ihnen Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz(z.B. Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden, Mehraufwendungen) zu. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld ist stets individuell zu bemessen. Für die Berechnung eines Erwerbsschaden, des Haushaltsführungsschadens oder vermehrter Bedürfnisse kann Ihnen Ihr Fachanwalt für Medizinrecht mitteilen, welche Unterlagen konkret benötigt werden.

Bei Fragen zum Aufklärungsfehler stehe Ihnen Personenschaden360.de als kompetenter Ansprechpartner zur Seite. Dabei sind wir für Sie deutschlandweit aund vorwiegend in der Region Sachsen, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen tätig.

 

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