Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2016
- 9 U 13/15 -
Wird eine Person plötzlich mit einer Schusswaffe bedroht, wodurch sie Todesangst und eine posttraumatische Belastungsstörung erleidet, kann ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 EUR zustehen.
Ein Zugbegleiter eines ICE wurde 2013 von einem Fahrgast plötzlich mit einer Schusswaffe bedroht. Der Fahrgast litt zu diesem Zeitpunkt an einer Psychose, weshalb es zu dem Vorfall kam. Aufgrund der Bedrohung mit dieser Schusswaffe erlitt der Zugbegleiter Todesangst und eine posttraumatische Belastungsstörung. Er musste aufgrund des Vorfalls für zweieinhalb Monate in psychotherapeutische Behandlung und war längere Zeit nicht arbeitsfähig.
Der Zugbegleiter erhob gegen den Fahrgast Klage.
Das LG Konstanz gab der Schmerzensgeldklage statt und sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld von 5.000 EUR zu. Dies war dem Kläger aber nicht ausreichend.
Das OLG Karlsruhe bestätigte die Entscheidung und wies daher die Berufung zurück. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Folgen des Vorfalls sei der Betrag von 5.000 EUR ausreichend. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass bei dem Kläger durch das Geschehen Dauerschaden verblieben seien.