Kranken­haus­betreiberin muss nach fehlerhafter Geburt behinderungs­bedingte Mehrkosten einer Urlaubsreise tragen

Ist ein Kind aufgrund eines Geburtsschadens schwer behindert und entstehen dadurch für eine Urlaubsreise Mehrkosten, so muss dafür die Kranken­haus­betreiberin aufkommen. Dies gilt allerdings nur wenn sie sich zur Übernahme von Pflege- und Betreuungskosten verpflichtet hat.

Die behinderungs­bedingten Mehrkosten einer Reise sind nicht bereits durch das Schmerzensgeld abgegolten.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.03.2020, Az. - VI ZR 316/19 -

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