BGH, Urteil vom 13.02.2001, Az.: VI ZR 34/00 - Geburtschaden

Es ist objektiv fehlerhaft ein Kind, dessen Schultern im Geburtskanal steckengeblieben sind, am Kopf zu ziehen. Ein solches Vorgehen ist bei einer Schulterdystokie medizinisch kontraindiziert.

Dabei gilt im Arzthaftungsrecht der objektivierte zivilrechtliche Fahrlässigkeitsbegriff, wonach der Arzt selbst dann haftungsrechtlich für sein dem medizinischen Standard zuwiderlaufendes Verhalten einzustehen hat, wenn es aus seiner subjektiven Lage entschuldbar war, weil ihn das Behandlungsgeschehen überforderte.

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