Verdienstausfall

nach einem Behandlungsfehler

Wird der Patient aufgrund einer fehlerhaften Behandlung  arbeits- oder gar erwerbsunfähig, zahlt sein Arbeitgeber für die Dauer von 6 Wochen das Gehalt weiter, so dass dem Geschädigten bei einer Arbeitsunfähigkeit von bis zu 6 Wochen kein Verdienstausfall entsteht.

Geht die behandlungsfehlerhaftbedingte Arbeitsunfähigkeit über diese 6 Wochen hinaus, erhält der Patient von seiner gesetzlichen Krankenkasse bis zu 18 Monate das sogenannte Krankengeld.

 

Da dieses Krankengeld lediglich 70% des Nettogehalts entspricht, kann der Patient vom betreffenden Arzt oder dem betreffenden Klinikum die Differenz von 30% als sogenannten Erwerbsschaden verlangen.

Geht die Arbeitsunfähigkeit über die 18 Monate hinaus, hat der geschädigte Patient Anspruch auf Ersatz des gesamten Verdienstausfalls (Erwerbsschaden), da er so zu stellen ist, als ob der Behandlungsfehler sich nicht ereignet hätte (Naturalrestitution).

 

Der Erwerbsschaden umfasst beispielhaft

 

  • das „normale“ Gehalt
  • Differenz zwischen Krankengeld und Gehalt
  • Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld
  • Überstunden
  • Schichtzulagen
  • Erschwerniszulagen
  • vermögenswirksame Leistungen
  • Fahrtgeld
  • Trinkgeld
  • Rentenminderung

Der geschädigte Patient muss sich jedoch die Vorteile und Ersparnisse anrechnen lassen, die ihm dadurch entstehen, dass er aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht arbeiten kann.

 

Berücksichtigt werden

  • ersparte Fahrtkosten zum Arbeitsplatz
  • ersparte Anschaffung von Arbeitskleidung
  • ersparte Reinigung von Arbeitskleidung
  • ersparte Verpflegungsmehrkosten
  • ersparte Mehrkosten bei doppelter Haushaltsführung
  • Steuerersparnisse durch steuerfreie o. steuerbegünstigte Sozialleistungen.

 

Ist der geschädigte Patient selbstständig, gestaltet sich die Berechnung des Erwerbsschadens deutlich komplizierter und muss in der Regel durch einen Sachverständigen ermittelt werden.

Entscheidend ist, wie sich das Unternehmen sowie der Gewinn des Patienten ohne den Behandlungsfehler entwickelt hätten.

Die Regulierung des Verdienstausfalls nach einem Behandlungsfehler ist überaus diffizil und bedürfen daher einer gewissen fachlichen juristischen Kompetenz sowie Erfahrung im Bereich Arzthaftung.

Sie möchten Ansprüche aufgrund eines Behandlungsfehlers geltend machen?

Treten Sie mit uns in Kontakt. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Kontakt über ein erweitertes Kontaktformular

Wir rufen Sie zu einem bestimmten Termin zurück

Kontakt über ein einfaches Kontaktformular

Bürozeiten

Mo -Do

9:00 - 17:00

Fr

9:00 - 15:00

Telefonnummern

Tel: 0345 213 88 575
Fax: 0345 20 23 235

aktuelle Urteile zur Arzthaftung

Schmerzensgeld nach Brustamputation - 25.000 DM

Können tatsächlich erhobene Befunde oder Befundträger nicht mehr vorgelegt werden, so muß die Behandlungsseite darlegen und beweisen, daß sie diesen…

Reichweite der Aufklärungspflichten des nur aufklärenden Arztes

BGH, Urteil vom 21.10.2014 – VI ZR 14/14 Die Klägerin unterzog sich zweimal einer Knieoperation. In beiden Fällen war der…

OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.05.1988 - 8 U 114/85 - Schmerzensgeld 2.000 DM

  Für eine dreitägige stationäre Behandlung steht dem Geschädigten ein Schmerzensgeld i. H. v. 2.000,-- DM zu Ein Schmerzensgeld von…

Schmerzensgeld bei sonstigen Kopfverletzungen

sonstige Kopf-verletzungen schwer Urteile Betrag in Euro Schmerzensgeld für schwere Kopfverletzung: Dekompensation des Hydrocephalus mit Krampfanfällen, die jedoch erst 20…

Kontakt Infos

  • Rechtsanwalt Frank Sandhop
    Triftstrasse 26/27
    06114 Halle (Saale)
  • +49 345 213 88 575

  • info@personenschaden360.de
    kontakt@personenschaden360.de

Bürozeiten

Emailkontakt 24/7

Mo – Do: 9 -17 Uhr
Freitag: 9 -15 Uhr

Samstag: Nach Vereinbarung

Sonntag: geschlossen

Treten Sie mit uns in Kontakt

Füllen Sie dieses Formular bitte aus! Wir melden uns bei Ihnen.

Copyright 2019 ©
Alle Rechte vorbehalten
Design Winterbergpromotion
technische Umsetzung CND-BLK