VERDIENSTAUSFALL
nach privatem Unfall
Wird der Verletzte aufgrund des Unfalls oder eines unverschuldeten Schadensereignis arbeitsunfähig, zahlt sein Arbeitgeber für die Dauer von 6 Wochen das Gehalt weiter, so dass dem Geschädigten bei einer Arbeitsunfähigkeit von bis zu 6 Wochen kein Verdienstausfall entsteht.
Geht die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit über 6 Wochen hinaus, erhält der Geschädigte von seiner gesetzlichen Krankenkasse bis zu 18 Monate das sogenannte Krankengeld.
Da dieses Krankengeld lediglich 70% des Nettogehalts entspricht, kann der Geschädigte vom Unfallverursacher die Differenz von 30% als sogenannten Erwerbsschaden ersetzt verlangen.
Geht die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit über den Krankengeld-Zeitraum hinaus, hat der Verletzte Anspruch auf Ersatz des gesamten Verdienstausfalls (Erwerbsschaden), da er so zu stellen ist, als ob der Verkehrsunfall sich nicht ereignet hätte (Naturalrestitution).
Der Erwerbsschaden nach einem Unfall umfasst zum Beispiel
- Gehalt
- Differenz zwischen Krankengeld und Gehalt
- Urlaubsgeld/Weihnachtsgeld
- Überstundenvergütung
- Schichtzulagen
- Erschwerniszulagen
- vermögenswirksame Leistungen
- Fahrtgeld
- Trinkgeld
- Rentenminderung
Der Verletzte muss sich jedoch im Rahmen seines Erwerbsschadens die Vorteile und Ersparnisse anrechnen lassen, die ihm dadurch entstehen, dass er aufgrund des Schadensereignisses nicht arbeiten kann.
Angerechnet werden
- ersparte Fahrtkosten zum Arbeitsplatz
- ersparte Anschaffung von Arbeitskleidung
- ersparte Reinigung von Arbeitskleidung
- ersparte Verpflegungsmehrkosten
- ersparte Mehrkosten bei einer doppelten Haushaltsführung
- Steuerersparnisse durch steuerfreie o. steuerbegünstigte Sozialleistungen.
Ist der Geschädigte selbstständig, gestaltet sich die Berechnung seines Erwerbsschadens deutlich komplizierter und muss in der Regel durch einen Sachverständigen ermittelt werden.
Entscheidend ist, wie sich das Unternehmen sowie der Gewinn des Verletzten ohne den Verkehrsunfall entwickelt hätten.
Liegt ein Arbeitsunfall vor, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung weitestgehend den Verdienstausfall des Geschädigten.
Der Verletzte erhält das sogenannte Verletztengeld, das sich immerhin auf 80% des vorherigen Gehalts beläuft.
In schweren Fällen hat der Verletzte einen Anspruch auf eine sogenannte Verletztenrente. Dies ist dann der Fall, wenn die Erwerbsfähigkeit aufgrund des Verkehrsunfalls längere Zeit wesentlich gemindert ist bzw. bleibt.
Führt der Arbeitsunfall zum Tod des Geschädigten, können die Hinterbliebenen (Witwe, Witwer, Waisen, Halbwaisen) eine Rente (sogenannte Hinterbliebenenrente) beanspruchen.
Arbeitnehmer kommen grundsätzlich in den Genuss der gesetzlichen Unfallversicherung. Selbstständige können sich freiwillig versichern.
Die Regulierung des Verdienstausfalls nach einem Unfall ist überaus komplex und kompliziert und bedürfen daher einer gewissen fachlichen juristischen Kompetenz sowie Erfahrung.
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