Erwerbsschaden und dessen Bemessung

Erwerbsschaden und dessen Bemessung nach der modifizierten Nettolohnmethode.

 

Orientierungssatz:

  1. Hätte der Unfallgeschädigte ohne seine unfallbedingten Verletzungen eine Anstellung gefunden (hier: als Krankenschwester), sind für die Feststellung des fiktiven Einkommens die fiktiven Nettobezüge zugrundezulegen, die der (künftige) Arbeitgeber des Geschädigten ohne den Unfall ausgezahlt hätte. Diese Bezüge sind auf der Grundlage der Monatssteuertabellen zu errechnen (Anschluß BGH, 15. November 1994, V ZR 194/93, NJW 1995, 389).

 

  1. Bei der Ermittlung des Verdienstausfallschadens (Erwerbsschaden) in Fällen, in denen das tatsächliche Einkommen des Verletzten hinter dem fiktiven, dh ohne den Unfall erzielbaren Einkommen zurückbleibt, findet die modifizierte Nettolohnmethode Anwendung. Danach wird der Schaden in der Weise berechnet, daß der Geschädigte von vorne herein nur Anspruch auf das fiktive Nettogehalt hat, jedoch zuzüglich der darauf zu entrichtenden Steuern; die Steuerlast, die sich aus der am fiktiven Nettogehalt orientierten Schadensersatzleistung ergibt, ist insoweit als zusätzlicher Teil des Schadens anzusehen. Dabei hat der Schädiger die zu entrichtende Steuer an das Finanzamt zu zahlen; der Geschädigte erhält das, was er ohne den Unfall netto verdient hätte.

 

  1. Unschädlich in einem solchen Fall ist, daß dem Geschädigten dabei (möglicherweise) indirekt dadurch ein Vorteil erwächst, daß der Schadensberechnung die Steuerlast des Geschädigten zugrundegelegt wird, die sich bei der zum Unfallzeitpunkt gewählten Steuerklasse im Rahmen der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung mit seinem Ehegatten ergibt.

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