Haftung der Ärzte bei Behandlungsfehlern

Jede Heilbehandlung – unabhängig ob durch Arzt oder andere Heilberufe durchgeführt - birgt das Risiko einer Komplikation in sich.

Nicht jede Komplikation löst jedoch auf Behandlerseite gleich einen Schadensersatzanspruch aus.

Oft trauen sich die Betroffenen nicht gegen die vermeintlich übermächtigen Krankenkassen, Ärzte und Krankenhäuser allein vorzugehen.

Aufgrund der immer größer werdenden Komplexität der Behandlungsfälle durch die fachübergreifende Behandlung sowie der in einer zunehmend älter werdenden Gesellschaft behandlungsunabhängig bestehenden Vorerkrankungen ist die Beurteilung des Vorliegens eines Behandlungsfehlers eine Aufgabe, die hochspezialisiertes rechtliches Wissen und umfassende medizinische Kenntnisse  erfordert.

Daher  ist es ratsam einen Rechtsanwalt bzw. gleich Fachanwalt für Medizinrecht aufzusuchen, um zunächst ein Beratungsgespräch zu führen.

Dabei kann sich der Anwalt schon einen ersten Einblick in den Fall verschaffen und Behandlungsfehler bzw. Kunstfehler ermitteln sowie eventuellen Fristenproblemen (Verjährung bei Arzthaftung) vorbeugen. Außerdem wird er die Möglichkeit einer Prozesskostenhilfe oder ein Schlichtungsverfahren prüfen, sollten sie die Mittel für ein gerichtliches Verfahren nicht selbst aufbringen können. Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen übernehmen wir für Sie die Deckungsanfrage.

Aber was ist Medizinrecht?

Der Begriff Medizinrecht bezeichnet die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Arzt und Patient. Zwischen den Parteien wird ein Behandlungsvertrag geschlossen, aus dem sich für den Patienten, aber auch für den Arzt bestimmte Pflichten und Rechte ergeben. Den behandelnden Arzt treffen vorwiegend folgende Pflichten:

  • Die Aufklärungspflicht
    Der behandelnde Arzt muss umfassend und weitreichend über die Risiken der Behandlung aufklären und gegebenenfalls auf andere Behandlungsalternativen hinweisen.
  • Befunderhebung
  • Diagnoseverschulden
  • Die Behandlungspflicht
    Der Arzt muss ausreichende Befunde erheben, um ein ordentliche Diagnose stellen zu können. Weiter muss der Behandler nach dem aktuellen Facharztstandard den Patienten behandeln.
  • Die Dokumentationspflicht
    Der Arzt ist gehalten, sämtliche Befunderhebungen, Diagnosen, Behandlungen, den Fortschritt etc. schriftlich oder digital festzuhalten.
  • Die Schweigepflicht

Bei den typischen Fallkonstellationen eines Behandlungsfehlers handelt es sich neben der nicht kunstgerecht bzw. fachgerecht (d.h. nicht lege artis) erfolgten unmittelbaren Behandlung in der überwiegenden Anzahl der Fälle um eine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht oder aber um einen Befunderhebungsfehler bzw. Diagnoseverschulden.

Im Falle einer Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den behandelnden Arzt der Vorwurf, Sie im Rahmen  der beabsichtigten oder durchgeführten Therapie nicht, nicht rechtzeitig oder nicht umfassend genug über die beabsichtigte oder durchgeführte Behandlungsmaßnahme informiert zu haben.

Im Falle eines Befunderhebungsfehlers  stellt sich in der Praxis immer wieder die Verkennung schon erhobener fremder oder gar eigener Befunde durch die Behandlerseite oder aber die in Gänze unterlassene Erhebung von Befunden trotz reaktionspflichtiger klinischer Ergebnisse in der ärztlichen Untersuchung dar.

Regelmäßig kommt es hierbei zu zeitlichen Verzögerungen von sofort gebotenen Behandlungsmaßnahmen, welche mitunter zu gravierenden und nicht mehr korrigierbaren Gesundheitsschäden und damit verbundenen Personenschäden führen.

Liegt der Verdacht auf Verletzung einer dieser Pflichten (Arzthaftungsfall, Behandlungsfehler) vor, so muss nun geklärt werden, ob der behandelnde Arzt tatsächlich einen Behandlungsfehler begangen hat und inwieweit er dafür zivilrechtlich und haftbar gemacht werden kann. Hierzu fordert Ihr Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Medizinrecht zunächst Ihre Behandlungsunterlagen bei dem Arzt, der Klinik oder dem MVZ an. Diese sind gesetzlich zur Herausgabe verpflichtet. Nach Erhalt der Unterlagen beginnt erst die 3-jährige Verjährungsfrist zu laufen. Denn mit der übersanden Patientendokumentation haben Sie erst Kenntnis über alle etwaigen anspruchsbegründenden Tatsachen gemäß § 199 BGB.

In einfach gelagerten Fällen kann Ihr Anwalt für Medizinrecht, nach sorgfältiger Prüfung des Sachverhalts, nun sofort für Sie tätig werden. Er wird zunächst den Anspruchsgegners und dessen Versicherung über die gegen sie geltend gemachten Ansprüche und den Sachverhalt, auf den sich diese gründen informieren und eine entsprechende Frist setzen. Insbesondere wird gegenüber der Haftpflichtversicherung des Arztes, der Klinik oder des MVZ der Behandlungsfehler, das Diagnoseverschulden oder die fehlende bzw. nicht ausreichende Aufklärung heraus gearbeitet. Die Höhe der Schadensersatzforderung basiert dabei auf früherer Rechtsprechungspraxis sowie den den Umständen des Einzelfalles. Unter angemessener Fristsetzung wird der Gegner durch den Anwalt zum Ausgleich des Schadens aufgefordert.

In schwierigeren Fällen wird Ihnen Ihr Anwalt dazu raten, zunächst ein Sachverständigengutachten anzufordern, um das Prozessrisiko und die damit verbundenen Kosten zu minimieren. Das Gutachten soll dem Nachweis dienen dass, ein Behandlungs– oder Aufklärungsfehler vorliegt und Sie, als Patient, dadurch einen Schaden erlitten haben.

Ein kostenfreies Gutachten kann über die Krankenkassen (MDK) oder die Ärztekammern bzw. die Schlichtungsstelle Hannover eingeholt werden. Aufgrund der teilweise langen Bearbeitungszeit ist ein schnelles Vorgehen ratsam.
Ergibt sich nun aus dem Gutachten, dass ein Behandlungsfehler vorliegt und kommt der Anspruchsgegner der Zahlungsaufforderung nicht nach, so erhebt Ihr Anwalt bzw. Fachanwalt für Medizinrecht Klage beim zuständigen Gericht.

Dabei macht er neben dem Schmerzensgeldanspruch auch alle Ihnen bis dahin entstandenen materiellen Schäden (Behandlungskosten, Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden, vermehrte Bedürfnisse, Fahrtkosten, Medikamentenkosten etc.) und gegebenenfalls auch Erstattung aller zukünftigen Schäden aus dem Behandlungsfehler geltend.

 

Besonders unterschätzt werden hierbei der Haushaltsführungsschaden, die vermehrten Bedürfnisse und gegebenenfalls der Erwerbsminderungsschaden bzw. Erwerbsschaden. Sofern der Personenschaden zu einer Erwerbsminderung oder gar Berufsunfähigkeit führt, kann der Patient gegenüber dem Arzt auch diesen finanziellen Verlust geltend machen.

 

Folgende zivilrechtliche Ansprüche können aus der Arzthaftung resultieren:

Es folgt ein Schriftsatzwechsel der Parteien, infolgedessen es schon zu einer gütlichen Einigung kommen kann, z.B. durch Abschluss eines Vergleichs. Andernfalls wird und muss das zuständoge Gericht in der Sache verhandeln. Dabei werden Sie vor Gericht von Ihrem Anwalt vertreten.
Nach Bekanntgabe des Urteils können Sie sich mit Ihrem Anwalt darüber beraten, ob Sie Rechtsmittel (Berufung oder Revision) einlegen wollen.

Neben diesen zivilrechtlichen Ansprüchen wird Ihr Anwalt für Medizinrecht Sie auch über die Möglichkeiten der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens z.B. wegen Körperverletzung oder eines berufsgerichtlichen Verfahren (Beschwerde gegen den Arzt bei der Landesärztekammer) informieren und gegebenenfalls die erforderlichen Schritte unternehmen. Bei Körperverletzung kann der geschädigte Patient im Strafverfahren als sogenannter Nebenkläger auftreten und neben dem Staatsanwalt Anträge stellen. Im Rahmen eines Strafverfahrens kann zudem ein sogenanntes Adhäsionsvefahren beantragt werden. So können zugleich zivilrechtliche Ansprüche auch vor dem Strafrichter geltend und durchgesetzt werden.Auch hier vertreten wir Sie gern.
Ihr Anwalt bzw. Fachanwalt für Medizinrecht unterstützt Sie von Anfang an bei der Durchsetzung Ihrer Rechte und versucht dabei stets Ihren Interessen gerecht werden, damit Sie wenigstens einen finanziellen Ausgleich für die erlittenen Schäden als Wiedergutmachung erhalten.

Neben dem klassischen Arzthaftungsrecht (Aufklärung, Befunderhebungsfehler, Diagnoseverschulden, Behandlungsfehler) machen wir uns auch in anderen Bereichen für Sie stark!

So gibt es zum Beispiel oft Konflikte zwischen Patient und Krankenkasse. Diese sind gesetzlich verpflichtet, die medizinisch notwendigen Heilbehandlungen gegenüber ihrem Versicherungsnehmer zu erbringen. Dabei ergeben sich jedoch häufig Probleme, insbesondere bei der Kostenübernahme von:

  • Implantaten
  • Zahnersatz
  • besonderen Therapiemaßnahmen
  • außergewöhnlichen Heilbehandlungen
  • Rehamaßnahmen
  • Kuren
  • Kosten für Prothesen
  • Kosten für spezielle Therapien
  • Behandlungen in bestimmten Krankenhäusern

Im Rahmen der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber den Krankenkassen prüfen wir die Berechtigung, diese erstattet zu verlangen und beraten Sie hinsichtlich der möglichen prozessualen Vorgehensweise vor den Sozialgerichten.

Weiterhin vertritt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Lampe Ihre Patientenrechte gegenüber den Pflegeversicherungen.
Aufgrund jahrelanger praktischer Erfahrung auf dem Gebiet des Medizinrechts sind uns die notwendigen Kriterien, welche der Pflegeversicherung zur richtigen Einstufung vorgetragen werden müssen, bekannt. Gerne unterstützen wir Sie bei der Beantragung einer Pflegestufe für sich oder einen Angehörigen bzw. der gerichtlichen Durchsetzung im Falle der Ablehnung.

Ein Beratungsbedarf der Versicherungsnehmer besteht auch häufig für Rentenanträge und in Fällen der Festsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Rentenversicheurng.

Neben den arzthaftungsrechtlichen Ansprüchen aufgrund von Behandlungsfehlern der Ärzte und der Durchsetzung von Patientenrechten gegenüber den Krankenkassen und anderen Sozialversicherungsträgern, berät Sie Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Lampe gerne in allen weiteren Fragen des Medizinrechts.

Am 26. Februar 2013 ist nun das Patientenrechtegesetz (PRG) in Kraft getreten, das das BGB ( §§ 630a bis 630h) sowie das SGB V modifiziert. Sinn und Zweck des Patientenrechtegesetzes ist es, die Position der Patienten gegenüber Leistungserbringern, z.B. Ärzten und Krankenhäusern und den Krankenkassen zu verbessern. Das Arzt-Patienten-Verhältnis ist im Behandlungsvertrag zusammengefasst. Das bedeutet, dass sämtliche Rechte und Pflichten, die mit einer ärztlichen Behandlung im Zusammenhang stehen, zusammengestellt und nun im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert sind. Dazu zählen etwa das Aufklärungsgespräch und die Einsicht in die Patientenakte.

Von besonderer Bedeutung wird in den nächsten Jahren die insoweit durch das PRG erstmals ausdrücklich gesetzlich normierte und diesbezüglich deutlicher als bisher durch die Rechtsprechung zum Ausdruck gebrachte ärztliche Pflicht sein, den Patienten entweder auf dessen Nachfrage oder – wegen der durch den Arzt zu erkennenden gesundheitlichen Gefahren für den Patienten  – auch ungefragt auf Umstände hinzuweisen, welche für die Annahme des Vorliegens eines Behandlungsfehlers sprechen (§ 630 c Abs. 2 BGB). Allein schon deshalb ist jedem Patienten im Falle des Verdachtes des Bestehens eines Behandlungsfehlers zukünftig anzuraten, einen solchen Verdacht gegenüber dem Arzt konkret zu äußern und dies auch in den Behandlungsunterlagen dokumentieren zu lassen!

So haben Patienten nun eine wesentlich bessere Ausgangsposition als in der Vergangenheit erhalten, um ihre Rechte geltend zu machen. Das Haftungssystem ist somit gesetzlich niedergelegt worden. Die von den oberen Gerichten entwickelten Instrumente zur Beweislastverteilung sind in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)  fixiert worden. In der Vergangenheit war insbesondere die Frage, ob ein festgestellter Fehler des Behandelnden ursächlich für den eingetretenen Schaden gewesen ist (kausaler Zusammenhang), mit erheblichen Beweisschwierigkeiten verbunden.

Durch die Einfügung der gerichtlich entwickelten Beweislastregeln ins BGB wird somit mehr Rechtssicherheit erreicht.

Wegen der hierbei durch die Rechtsprechung seit Jahrzehnten umfangreich entwickelten Fülle von Einzelfallbewertungen bedarf es einer hohen fachlichen Spezialisierung des beauftragten Anwaltes bzw. eines Fachanwalts für Medizinrecht.

Dies umso mehr, als es im Rahmen der sich an einen erwiesenen Behandlungsfehler anschließenden umfassenden Schadensregulierung darum geht, die bereits eingetretenen und zukünftig vorhersehbaren Schäden einer detaillierten Schadensregulierung zuzuführen.

Sollte Ihr Rechtsproblem nicht zu den aufgelisteten Gebieten gehören, freuen wir uns trotzdem über Ihre Anfrage und sind sicher, Ihnen auch in Ihrem speziellen Fall weiterhelfen zu können.

Personenschaden360 vertritt Sie in Halle, Leipzig, Erfurt, Dessau, Naumburg, Mitteldeutschland aber auch deutschlandweit (Arzthaftung, Behandlungsfehler, Patientenrechte, Personenschäden, Geburtsschäden) und verfügt über entsprechende Kenntnise sowie praktische Erfahrung auf dem Gebiet der Arzthaftung.

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