Der Unfallverurscher haftet für die nach einem Unfall auftretenden, auf einer Vorerkrankung oder Vorverletzung beruhenden Beschwerden, wenn die Vorvereletzung oder Vorerkrankung vor dem Unfall symptomlos war, also keine Beschwerden bereitet hat, wobei den Schädiger insoweit eine Haftung für den auf den Unfall zurückzuführenden verfrühten Eintritt der Beschwerden trifft. Für den entsprechenden Beweis einer aktivierten Erkrankung (hier eine Arthrose) gehört daher notwendigerweise auch, dass nach dem Unfall Beschwerden aufgetreten sind, die vor dem Unfall nur angelegt, aber nicht ausgebrochen waren.
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 02.07.2013