Haushaltsführungsschaden

nach einem Behandlungsfehler

Kann der Patient wegen einer fehlerhaften Behandlung seinen Haushalt nicht bzw. nur eingeschränkt führen, steht ihm ein entsprechender Schadensersatz zu.

 

Zu den relevanten Haushaltstätigkeiten zählen unter amderem

 

  • Reinigungsarbeiten
  • Planung und Organisation des Haushalts
  • Einkaufen
  • Essenszubereitung und Küchenarbeit
  • Wäsche waschen und bügeln
  • Betreuung der Kinder
  • Pflege des Gartens
  • Versorgung von Haustieren
  •  

Die Höhe des Haushaltsführungsschadens nach einem Behandlungsfehler hängt von

 

  • dem Grad der verletzungsbedingten Einschränkung des geschädigten Patienten,
  • der Größe des Haushalts,
  • der Ausstattung des Haushalts,
  • Vorhandensein und Größe eines Gartens,
  • der Anzahl der Personen im Haushalt,
  • der Anzahl zu betreuender Kinder o. Angehöriger im Haushalt,
  • der Erwerbstätigkeit des Patienten,
  • der Dauer eines stationären Krankenhausaufenthalts des Patienten

 

und weiteren individuellen Faktoren ab.

 Der Haushaltsführungsschaden nach einem Behandlungsfehler ist zu erstatten, unabhängig davon, ob der PAtient den Haushalt trotz Verletzung weiter allein führt, kostenlos von Verwandten oder Freunden im Haushalt unterstützt wird oder eine gar Haushaltshilfe beschäftigt.

 

Die Durchsetzung eines Haushaltsführungsschadens nach einem Behandlungsfehler ist überaus umfassend und erfordern daher eine gewisse fachliche und juristische Kompetenz sowie Erfahrung auf dem Gebiet der Personenschadensregulierung.

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Urteile zur Azthaftung

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