Keine Arzthaftung bei nicht leitlinienkonformer, aber in der Fachliteratur als vertretbar eingeschätzter Dosierung von Celestan® (Wirkstoff: Betamethason) zur Induktion der fetalen Lungenreife bei Zwillingsschwangerschaft mit Frühgeburt

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.11.2014 – 5 U 869/14

Der Kläger kam im Rahmen einer Zwillingsschwangerschaft vorzeitig auf die Welt. Er erlitt im weiteren Verlauf eine Hirnschädigung.

Der Kläger rügte, dass statt der erforderlichen 2 x 12 mg Celestan® (Mittel zur Lungenreife bei drohender Frühgeburt) seiner Mutter vor der Geburt mehrmals lediglich 2 X 8 mg Celestan® durch die Beklagte appliziert worden seien. Allein die höhere Dosierung stehe in Einklang mit den bereits 2004 maßgeblichen Leitlinien. Erstinstanzlich hatte das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, den Beklagten sei mit der vermeintlichen Unterdosierung des Medikaments Celestan® kein Behandlungsfehler unterlaufen, weil sie sich insoweit an die Empfehlung eines aktuellen und renommierten Wissenschaftlers gehalten hätten.

Das OLG bestätigte diese Ausführungen und beruft sich auf die höchstrichterliche Entscheidung, dass Leitlinien nicht uneingeschränkt mit dem medizinischen Standard gleichgesetzt werden können. Die niedrigere Dosierung stehe im Einklang mit einer 2014 veröffentlichten Dissertation. Die Angaben in den Leitlinien von 2004 sind ihrerseits veraltet und überholt und können daher nicht als medizinischer Standard zu Grunde gelegt werden.

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