"Kind als Schaden" - wenn der Arzt Unterhalt zahlen muss.

Kind als Schaden ist nüchternes juristisches Schlagwort, das die juristischen Probleme um ein ungewollt behindert oder überhaupt gegen den Willen der Eltern geborenes Kind beschreiben.

Ausgangssituation ist meist, dass der Arzt einer werdenden Mutter  nicht erkannt hat, dass das ungeborene Kind behindert zur Welt kommen wird oder eine Abtreibung (Abort) aufgrund eines Behandlungsfehlers scheitert.

 

Aber in welchen Konstellationen kann ein Arzt für den Unterhalt eines Kindes haften?

  • bei fehlerhafter genetischer Beratung oder unterlassener Diagnostik
  • bei einem missglückten Schwangerschaftsabbruch
  • bei fehlerhafter Betreuung der Schwangeren
  • bei fehlerhafter Sterilisation bzew. Verletzung der Hinweispflicht auf eine eventuelle Erfolglosigkeit der Sterilisation
  • bei fehlerhafter Beratung über die Möglichkeit eines Schwangerschaftsabbruchs
  • bei fehlerhafter Beratung über die Sicherheit der empfängnisverhütenden Wirkung eines verordneten Hormonpräparates
  • bei fehlerhaft verabreichtem Schwangerschaftsverhütungspräparats
  • bei unterlassenem Hinweis auf die Gefahr einer Mehrlingsschwangerschaft
  • bei unterlassener Aufklärung über das Risiko einer Schwerstbehinderung des Kindes als Folge eines schwangerschaftsverlängernden Eingriffs bei drohender Frühgeburt
  • Durchführung einer künstlichen Befruchtung ohne Zustimmung des Samenspenders

 

Umfang des ersatzpflichtigen Schadens

 

Als Unterhaltskosten sind im Haftungsfall vom Arzt der erhöhte Regelunterhalt plus Zuschlag statt individueller Anspruchshöhe sowie gegebenenfalls der Sonderbedarf des behinderten Kindes.

 

Hinzu kommen die Behandlungs- und Entbindungskosten.

 

Schmerzensgeld kann geschuldet sein:

  • weger der mit dem Abbruch verbundenen Belastungen bei auf den Arzt zurückzuführender Schwangerschaft,
  • wegen der Belastung der Mutter durch die Schwangerschaft sowie der Geburt,
  • bei seelischer Belastung durch das Haben eines schwer geschädigten Kindes.

Der betreuende Elternteil kann jedoch keinen entgangenen Verdienst gelten machen.

Kontakt Infos

  • Rechtsanwalt Frank Sandhop
    Triftstrasse 26/27
    06114 Halle (Saale)
  • +49 345 213 88 575

  • info@personenschaden360.de
    kontakt@personenschaden360.de

Bürozeiten

Emailkontakt 24/7

Mo – Do: 9 -17 Uhr
Freitag: 9 -15 Uhr

Samstag: Nach Vereinbarung

Sonntag: geschlossen

Treten Sie mit uns in Kontakt

Füllen Sie dieses Formular bitte aus! Wir melden uns bei Ihnen.

Copyright 2019 ©
Alle Rechte vorbehalten
Design Winterbergpromotion
technische Umsetzung CND-BLK