- Die Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz bereits eingetretener und künftiger Schäden ist zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen.
- Zwar trifft es zu, dass grundsätzlich auch die künftige Entwicklung des Schadens in die Bemessung des Schmerzensgeldes einzubeziehen, und vom Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes auszugehen ist. Diese ganzheitliche Betrachtung schließt allerdings nicht aus, dass ein Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht für solche Verletzungsfolgen bestehen kann, die zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung (bzw. der erfolgten Schmerzensgeldzahlung) noch nicht eingetreten sind und deren Eintritt objektiv auch nicht vorhersehbar ist, wenn grundsätzlich die Möglichkeit von Spätschäden gegeben ist (hier: mögliche Verschlimmerung eines etwaigen Karpaltunnelsyndroms infolge einer Entzündungsreaktion nach einem Katzenbiss an der Hand).
- Der Katzenhalter haftet für die Folgen einer durch einen Biss seiner Katze verursachten Verletzung, wenn die Katze in ein fremdes Hotelzimmer eingedrungen ist und einen Hotelgast, der das Zimmer bewohnt, beim Versuch, die Katze aus dem Zimmer zu entfernen, in die Hand gebissen hat. Der Geschädigte handelt bei dem Versuch, die Katze zu verscheuchen, weder auf eigene Gefahr noch trifft ihn ein Mitverschulden.