LG Bochum, Urt. v. 31.08.2009 - 3 O 421/07 - 9.000 EUR Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall

 

  1. Hat der Geschädigte infolge eines Verkehrsunfalls eine Gehirnerschütterung, eine Blutsansammlung im Mittelohr aufgrund einer leichten Gehörgangseinblutung links, eine Schlüsselbeinfraktur, sowie eine Unterschenkelprellung links sowie eine linksseitige Klavikularfraktur im mittleren Drittel erlitten hat, welche in einer Fehlstellung verheilt ist, so ist grundsätzlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 9.000 EUR als angemessen anzusehen. Insoweit ist auch die Dauer des stationären Aufenthalts (hier: 14 Tage in einem Zeitraum von 18 Monaten) sowie die Anzahl der Operationen zu berücksichtigen.

 

  1. Für die Bemessung des Haushaltsführungsschadens kann das Gericht auf das Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hofmann zurückgreifen. In einem 2-Personen-Haushalt ist der Schaden für den Zeitraum des stationären Aufenthalts wegen der ersparten Aufwendungen hälftig zu kürzen. Den Umfang der vor dem Unfall geleisteten Haushaltstätigkeit muss der Geschädigte darlegen und gegebenenfalls beweisen.

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