Leitsatz:
1. Der Anspruch eines durch einen Verkehrsunfall Verletzten auf Schmerzensgeld gegen den Fahrer eines Kraftfahrzeugs und gegen dessen Haftpflichtversicherer kann nach §§ 104,105 SGB VII ausgeschlossen sein, wenn er als Pannenhelfer tätig war und dabei verletzt wurde. Dieser Haftungsausschluss besteht jedoch nicht, wenn er als Nothelfer nach § 1 I Nr. 13a SGB VII anzusehen ist.
2. Unter den Personenkreis des § 2 I Nr. 13a SGB VII fällt, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leistet oder einen Anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit rettet. Eine gemeine Gefahr liegt vor, wenn die Gefahr der Allgemeinheit, das heißt einem Bereich droht, der der Öffentlichkeit zugänglich ist und bei der die nahe liegende Möglichkeit eines Körperschadens für unbestimmt viele Personen besteht. Dient die Hilfeleistung nicht nur den Interessen der Öffentlichkeit, sondern auch den Interessen eines Dritten, so kommt es entscheidend darauf an, wo der Schwerpunkt liegt. Für die Hilfe bei Unfällen oder Pannen eines Kraftfahrzeuges bedeutet dies, dass die Hilfe über die reine Pannenhilfe hinaus die Beendigung eines allgemeinen Gefahrenzustandes zum Gegenstand haben muss. Letzteres steht regelmäßig dann im Vordergrund, wenn ein Kraftfahrzeug bei schlechten Sichtverhältnissen aus dem Bereich des fließenden Verkehrs entfernt wird.
3. Steht ein Kraftfahrzeug bei Dunkelheit in einer scharfen Kurve eines viel befahrenen Zubringers zu einer Autobahn in rechtem Winkel zur Fahrbahn mit der Vorderfront in einem Straßengraben und mit dem Heck in der Fahrbahn, dann liegt eine solche schwerwiegende Gefahrenlage vor.
Orientierungssatz
Unter den Personenkreis des § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII fällt, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leistet oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit rettet. Eine gemeine Gefahr liegt vor, wenn die Gefahr der Allgemeinheit, das heißt einem Bereich droht, der der Öffentlichkeit zugänglich ist und bei der die nahe liegende Möglichkeit eines Körperschadens für unbestimmt viele Personen besteht. Dient die Hilfeleistung nicht nur den Interessen der Öffentlichkeit, sondern auch den Interessen eines Dritten, so kommt es entscheidend darauf an, wo der Schwerpunkt liegt. Für die Hilfe bei Unfällen oder Pannen eines Kraftfahrzeuges bedeutet dies, dass die Hilfe über die reine Pannenhilfe hinaus die Beendigung eines allgemeinen Gefahrenzustandes zum Gegenstand haben muss. Letzteres steht regelmäßig dann im Vordergrund, wenn ein Kraftfahrzeug bei schlechten Sichtverhältnissen aus dem Bereich des fließenden Verkehrs entfernt wird.