LG Braunschweig, Urt. v. 16.11.1995 - 7 S 231/95 - 5.600 DM Schmerzensgeld

Für eine Fraktur ohne Bruchverschiebung der linken Schulter sowie Prellung infolge einer Dehnung der Bänder des Schultergelenks, eine Handprellung der rechten Hand mit tiefer Platz- und Rißwunde, eine Beckenprellung, eine Knieprellung, jeweils mit Hautabschürfungen, mit der folge 2 1/2monatiger Arbeitsunfähigkeit nach fünftägigem stationären Aufenthalt, einem komplikationslosen Heilungsverlauf und Ausheilung der Verletzungen, bei verbleibender Beeinträchtigung des Schultergelenks und der Gebrauchsfähigkeit des linken Arms mit 5% und Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Verletzten von 20% ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.600 DM gerechtfertigt.

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