LG Bremen, Urt. v. 13.05.2013 - 7 O 1759/12

 

  1. "Frustrierte Aufwendungen", d.h. bereits verauslagte Kosten für einen wegen einer Körperverletzung nicht antretbaren Urlaub, sind nicht als materieller Schaden zu ersetzen.
  2. Der entgangene Urlaubsgenuss kann nicht als materieller Schaden ersetzt werden, im Einzelfall aber bei der Bemessung des immateriellen Schadens (Schmerzensgeld) Berücksichtigung finden.
  3. Für einen Haushaltsführungsschaden müssen die konkreten Verhältnisse des Haushaltes und die konkrete haushaltsspezifische Beeinträchtigung festzustellen sein.

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