Orientierungssatz
- Wird eine (52 Jahre alte) Frau wegen ihrer Brustkrebserkrankung an beiden Brüsten operiert und sind danach mehrere Folgeoperationen aufgrund eines schweren Behandlungsfehlers und nach fehlerhafter Aufklärung erforderlich, so steht der Frau wegen Beeinträchtigung des körperlichen Erscheinungsbildes und den damit verbundenen psychischen und physischen Beschwerden, die sie in ihrer Lebensstellung beeinträchtigen, ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 130.000 Euro zu.
- Das Regulierungsverhalten des Haftpflichtversicherers des Schädigers kann sich erheblich schmerzensgelderhöhend auswirken, wenn die Geschädigte 10 Jahre nach der streitgegenständlichen Operation lediglich einen ganz geringen und den Umständen entsprechenden unangemessenen Ausgleichsbetrag (hier: 30.000 Euro) erhalten hat, obwohl bereits durch einen gerichtlichen Sachverständigen ein schwerer Behandlungsfehler und eine Aufklärungspflichtverletzung festgestellt worden war.
- Ist die Geschädigte infolge des Behandlungsfehlers in ihrer Haushaltsführung eingeschränkt, so steht ihr ein Schadensersatzanspruch in Höhe des Haushaltsführungsschadens zu, der gemäß §§ 843 Abs. 2, 760 BGB durch eine Geldrente zu ersetzen ist.
LG Coburg, Urt. v. 14.04.2009 - 14 O 402/05 -