LG Freiburg im Breisgau, Urt. v. 21.10.1998 - 2 O 155/98

Leitsatz

Eine Stadtgemeinde ist verpflichtet, die Hauptwege eines von ihr unterhaltenen Friedhofs, die mit großen, bündig verlegten Steinplatten bedeckt sind, so zu beaufsichtigen und notfalls zu reparieren, daß keine der quer zum Weg verlegten Platten mehr als 3 cm über die angrenzende Platte hinausragt.

 

Orientierungssatz

Eine Gemeinde muß im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht die Hauptwege eines von ihr unterhaltenen Friedhofs frei von Gefahrenstellen halten und ist verpflichtet, eine auf einem mit Steinplatten bündig belegten Hauptweg quer verlaufende Aufkantung einer Steinplatte von mindestens 3 cm in der Mitte bis 5 cm am Rande unverzüglich zu beseitigen. Den Friedhofsbesucher trifft bei einem Sturz über die Aufkantung infolge von Unaufmerksamkeit ein hälftiges Mitverschulden.

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