Überschreitet der Schmerzensgeldkläger mit seiner Betragsvorstellung den angemessenen Betrag um wesentlich mehr als 20 %, ist er entsprechend der geäußerten Vorstellung anteilig mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten.
Bewegt sich der Schmerzensgeldkläger mit seiner Betragsvorstellung nicht mehr in der Größenordnung des angemessenen Betrages, weil dieser wesentlich mehr als 20% überschritten wird, so verfehlt er den Zweck der Zulassung des unbezifferten Antrags, ist kostenrechtlich an seiner Betragsvorstellung festzuhalten und dementsprechend mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten (hier: Zuerkennung von 4.500 DM anstatt einer Betragsvorstellung von 7.000 DM für unfallbedingte Schädelprellung, Schürfwunden, Distorsion des rechten Handgelenks und 30%iger Erwerbsminderung des vorgeschädigten, nicht im Erwerbsleben stehenden Geschädigten).