LG Kleve Urteil vom 09.02.2005, 2 O 370/01 - 400.000 EUR Schmerzengeld sowie eine Schmerzensgeldrente von 500 EUR aufgrund eines Geburtsfehlers nach Behandlungsfehler

Nach den nachvollziehbaren Erläuterungen der Sachverständigen hat der Zeitraum von der Verschlechterung der kindlichen Herztöne und der unzureichenden Überwachung durch CTG um 3.30 Uhr bis zur Entbindung der Klägerin um 4.20 Uhr entschieden zu lang gedauert. Die Klägerin hat eine schwere hypoxisch-ischämische Enzephalopatie erlitten. Der Behandlungsfehler war auch ursächlich für die Hirnschädigung der Klägerin.

Damit bietet die Klägerin das Bild eines völlig hilflosen Kind mit schwersten Schädigungen und weitestgehender Zerstörung der Persönlichkeit, der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit. Der Klägerin ist jede Möglichkeit einer körperlichen und geistigen Entwicklung genommen. Es ist davon auszugehen, dass sie nie Kindheit, Jugend, Erwachsensein und Alter bewusst erleben und ihre Persönlichkeit entwickeln können wird. Ihr Leben beschränkt sich überwiegend auf die Aufrechterhaltung vitaler Funktionen. Angesichts dieser erheblichen Beeinträchtigungen und der schweren Dauerschäden, die die Klägerin erlitten hat, erscheint der Kammer ein Schmerzensgeldabfindungsbetrag von 400.000 EUR angemessen.

Neben der Schmerzensgeldabfindung ist der Klägerin eine monatliche Schmerzensgeldrente zuzusprechen. Allerdings muss die Festsetzung einer Schmerzensgeldrente neben einem Kapitalbetrag aus den Umständen des Schadensfalls gerechtfertigt sein. Dies ist bei schweren lebenslangen Dauerschäden, um die es sich hier handelt, der Fall. Eine Rente gibt dem Geschädigten die Möglichkeit, sein beeinträchtigtes Lebensgefühl stets von Neuem durch zusätzliche Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu heben. Um diesem Zweck genügen zu können, muss auch die einzelne Rentenzahlung als angemessener Ausgleich für Schmerzen und verminderte Lebensfreude empfunden werden und nicht lediglich als geringfügige Einnahme, die für den laufenden Lebensunterhalt verbraucht wird (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 156 ff).

Kapitalisiert man die seit dem 02.05.2000 zuerkannte Rente in Höhe von monatlich 500 EUR bei einem zugrundegelegten Alter der Klägerin von 2 Jahren und einem Kapitalisierungsfaktor von 19,957 für den Jahresbetrag der Rente (6.000 EUR) (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 8. Aufl., Kapitalisierungstabelle Nr. 6) ergibt sich eine Entschädigung von insgesamt etwa 120.000 EUR. Zusammen mit der Kapitalabfindung von 400.000 EUR ergibt sich damit ein Gesamtschmerzensgeld von 520.000 EUR. Dabei stehen Kapital und Rente in einem ausgewogenen Verhältnis.

 

 

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