LG Mainz, Urt. v. 22.01.1998 - 1 O 547/96 - Schmerzensgeld in Höhe von 18.000 DM angemessen

 

  1. Befindet sich ein Ring, den der Verletzte bei einem Verkehrsunfall getragen hat, nicht bei den Wertgegenständen, die ihm als sein Eigentum am Tag nach dem Unfall im Krankenhaus ausgehändigt werden, so ist der Verlust adäquat kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen mit der Folge, daß der Schädiger auch insoweit haftet.

 

  1. Bei einem Morbus Sudeck am linken Handgelenk mit einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15% sowie unfallbedingten Schlafstörungen während eines Zeitraums von ca eineinhalb Jahren ist ein Schmerzensgeld von 18.000 DM angemessen.

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