- Ein Arzt begeht einen groben Behandlungsfehler, wenn er die elementare Regel außer Acht lässt, dass jede erstmalige Herzsymptomatik mit entsprechender Herz-Kreislaufreaktion, wie z. B. kardialen Beschwerden oder Atemnot bis zum Beweis des Gegenteils ein Herzinfarkt sein kann, und deshalb die gebotene sofortige Einweisung in eine Klinik zur Intensivüberwachung und zur diagnostischen Abklärung des Infarktverdachts nicht veranlasst.
- Ist auf Grund des groben Behandlungsfehlers der Herzinfarkt des Geschädigten zu spät intensivmedizinisch behandelt worden und hat dies neben Komplikationen während des Krankenhausaufenthalts zu schwersten und dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen, vor allem einem hypoxischen Hirnschaden und einer spastischen Lähmung aller vier Extremitäten, geführt, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000 € sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 150 € angemessen.
- Hat die Gesundheitsschädigung eine Einschränkung der Empfindungs- und Erlebnisfähigkeit zur Folge, führt dies angesichts des hohen Wertes, den das Grundgesetz in Artikel 1 und 2 der Persönlichkeit und Würde des Menschen beimisst, nicht automatisch zu einer Kürzung des Schmerzensgeldes.