- Die Haftung einer Organisation einer Vereinssylvesterfeier wird nicht durch ein im Festraum angebrachtes Hinweisschild, daß die "Teilnahme auf eigene Gefahr" erfolge ausgeschlossen, wenn ein Teilnehmer des Festes über einen nicht hinreichend beleuchteten Eisenträger stürzt und sich erhebliche Verletzungen zuzieht.
- Der Haftungsausschluß wegen Handelns auf eigene Gefahr setzt nämlich voraus, daß sich der Geschädigte bewußt in die Situation drohender Eigengefährdung begeben hat. Dies war hier nicht der Fall, den der Geschädigte kannte die Gefahr in der Räumlichkeit nicht. Mit einer Gefährdung auf einer derartigen Sylvesterfeier muß im allgemeinen nicht gerechnet werden.