Schmerzensgeld wegen Sauerstoffunterversorgung unter der Geburt.
Der Kläger kam Ende 2008 aufgrund einer Sauerstoffunterversorgung mit schweren dauerhaften körperlichen und geistigen Schäden zur Welt. Hierfür nahm er den beklagten Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, auf Schadensersatz in Anspruch.
Ein im November 2008 durch den Beklagten erstelltes CTG ergab einen auf eine Sauerstoffunterversorgung des Klägers hinweisenden pathologischen Befund, so dass er unverzüglich hätte entbunden werden müssen. Der Beklagte nahm das CTG jedoch erst nach ca. 50 Minuten zur Kenntnis.
Das OLG Hamm hat der Schadensersatzklage überwiegend stattgegeben und den Beklagten iunter anderem zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 400.000 Euro verurteilt.
Der Beklagte habe die Mutter des Klägers in der Gesamtschau grob fehlerhaft behandelt. Der Gynäkologe habe es versäumt, das CTG innerhalb von spätestens 15-20 Minuten nach Beendigung der Aufzeichnung zur Kenntnis zu nehmen und auf eindeutige Pathologien zu sichten. Daher sei von einer nicht facharztgerechten Verzögerung von 30 Minuten auszugehen.
Aufgrund dieses grob fehlerhaften Behandlungsgeschehens sei der Kläger mit einer Verzögerung von jedenfalls 45 Minuten entbunden worden, was für den bei ihm eingetretenen Hirnschaden jedenfalls mitursächlich geworden sei. Der aufgrund der grob fehlerhaften Behandlung nunmehr dem Beklagten obliegende Beweis dafür, dass der Hirnschaden auch ohne Behandlungsfehler eingetreten wäre, sei nicht erbracht.
Durch die Sauerstoffunterversorgung habe der Kläger einen Hirnschaden erlitten. Für diese Schädigung sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 Euro zuzusprechen.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 19.03.2018 - 3 U 63/15