350.000 EUR Schmerzensgeld nach verzögertem Notkaiserschnitt

Erleidet ein Kind bei der Geburt aufgrund eines zu spät eingeleiteten Kaiserschnitts eine Hirnschädigung, mit der Folge eines Ent­wicklungs­rück­standes mit schwerer geistiger und körperlicher Behinderung beim Kind, so rechtfertigt dies ein Schmerzensgeld i.H.v. 350.000 EUR. Zudem steht der Mutter selbst ebenfalls ein Schmerzens­geld­anspruch in Höhe von 500 EUR zu.

 

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 26.02.2009 - 5 U 1212/07 -

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