Leitsatz
- Für den zur Erfüllung eigener Behandlungspflichten der Klinik im Rahmen eines "totalen Krankenhausvertrags" regelmäßig hingezogenen, nicht hauptberuflich angestellten, selbstständig niedergelassenen Arzt haftet die Klinik nach § 831 BGB, sofern er fortdauernd mit festen Aufgaben in den Dienstbetrieb des Krankenhauses integriert ist.
- Steht angesichts der Feststellung "sehr straffer" Hüften nach Geburt aus Beckenendlage der Verdacht auf eine Hüftfehlbildung im Raum und versäumt es das Krankenhaus, für eine umgehende sonographische Hüftuntersuchung Sorge zu tragen oder die Kindeseltern auf das dringende Erfordernis einer alsbaldigen Vorstellung des Kindes bei einem Orthopäden sowie einer sonographischen Hüftkontrolle nachdrücklich hinzuweisen, so kann darin ein schwerer ("grober") Behandlungsfehler liegen.
- Eine Erfolgschance von etwa 10% rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass die Schadenskausalität im Rechtssinne "ganz unwahrscheinlich" ist; solchenfalls verbleibt es daher bei der mit der Feststellung eines schweren ("groben") Behandlungsfehlers verbundenen Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten.
Orientierungssatz
- Für eine schwere Hüftgelenksbeeinträchtigung mit langdauernden stationären Krankenhausaufenthalten und operativen Eingriffen ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 EUR angemessen.
OLG Brandenburg an der Havel, Urt. v. 08.04.2003 - 1 U 26/00