Schmerzensgeld wegen Durchtrennung des Hauptgallenganges

Schmerzensgeld wegen Durchtrennung des Hauptgallenganges.

Leitsatz:

  1. Zur ärztlichen Aufklärungspflicht bei operativer Entfernung der Gallenblase.
  2. Zur Arzthaftung im Falle der Durchtrennung des Hauptgallenganges.
  3. Zeigt sich nach Eröffnung des Bauchraumes eine offensichtlich unklare anatomische Situation (erhebliche Verwachsungen und anatomische Anomalien), so liegt ein grober Behandlungsfehler vor, wenn vor der Entfernung der Gallenblase der Versuch einer intraoperativen röntgendiagnostischen Abklärung der Gallenwege durch eine Cholangiographie unterbleibt und es zu einer Läsion des Hauptgallenganges kommt.

 

Orientierungssatz:

  1. Der Arzt genügt seiner Aufklärungspflicht bei operativer Entfernung der Gallenblase, wenn in dem Aufklärungsbogen, den der Patient am Tage vor der Operation unterzeichnet, ausreichend über die Behandlungsalternativen (Laparoskopie und Laparotomie) informiert, auf die Möglichkeit des Wechsels der Operationsmethode hingewiesen und die Möglichkeit einer Verletzung unter anderem auch der großen Gallengänge, der Entstehung einer Fistel, des Austritts von Galle in den Bauchraum sowie einer Infektion des Bauchraumes aufgezeigt wird.

 

  1. Bei einer Durchtrennung des Hauptgallenganges mit schweren Folgen (Erwerbsunfähigkeit, mehrere Krankenhausaufenthalte, Schlafstörungen, depressive Verstimmung, Gewichtsabnahme, Ikterus, regelmäßiger Wechsel der Endoprothese, Entzündungen der Gallenwege, Hautjucken, Mattigkeit) ist ein Schmerzensgeld von 30.000 DM angemessen.

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