OLG Brandenburg an der Havel, Urt. v. 14.06.2007 - 12 U 244/06 -Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall

  1. Im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung sind u.a.Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. Leiden und Schmerzen werden dabei durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt.

 

  1. Überholt der Unfallverursacher auf schneeglatter Fahrbahn im Bereich eines Überholverbotes, kommt dabei ins Schleudern und verliert die Kontrolle über das Fahrzeug, ist von einem grob fahrlässigen Verhalten auszugehen.

 

  1. Zögerliches Regulierungsverhalten der Haftpflichtversicherung ist schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen.

 

  1. Dass der Geschädigte infolge des Unfalls den praktischen Teil des Fachabiturs nicht erfolgreich absolvieren konnte, ist schmerzensgelderhöhend im Rahmen der psychischen Auswirkungen zu berücksichtigen.

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