Orientierungssatz:
- Ein Bauunternehmer verletzt seine gegenüber einem Subunternehmer bestehenden Sicherungspflichten, wenn eine Öffnung im Fußboden des Bauwerks nicht in den dem Subunternehmer vor Beginn der Arbeiten überlassenen Ausführungsplänen eingezeichnet ist und diese Öffnung nicht nach den Vorgaben der Unfallverhütungsvorschriften der Bauberufsgenossenschaften gesichert wurde. Den Geschädigten kann aber ein nicht unerhebliches Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB treffen.
- Ein Unternehmer, der nach Fertigstellung eines Teilgewerks ein weiteres Teilgewerk durch einen Subunternehmer errichten lässt, ist nicht gemäß §§ 104 Abs. 1 Satz 1, 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII von der Haftung befreit.