OLG Brandenburg an der Havel, Urt. v. 22.06.1999 - 2 U 45/97 - Schmerzensgeld und Erwerbsschaden

Leitsatz

  1. Verkehrstechnische Anlagen auf Bürgersteigen sind so anzubringen, dass sie nicht in den fließenden Verkehr auf der Straße gelangen können.
  2. Zum Schutz des Bürgersteigs vor dem Befahren durch den Kraftfahrzeugverkehr aufgestellte Betonpoller müssen im Boden verankert werden.
  3. Schmerzensgeld von 2.000 DM bei Fraktur des rechten Daumens und zweimonatiger Arbeitsunfähigkeit.

 

Orientierungssatz

  1. Verkehrstechnische Anlagen auf Bürgersteigen sind so anzubringen, daß sie nicht in den fließenden Verkehr auf der Straße gelangen können und so zu einem unvorhersehbaren Hindernis für die sich dort bewegenden Fahrzeuge werden.

 

  1. Betonpoller, die zum Schutz des Bürgersteigs vor dem Befahren durch den Kraftfahrzeugverkehr aufgestellt sind, müssen im Boden verankert werden.

 

  1. Bei einer Fraktur des rechten Daumens und zweimonatiger Arbeitsunfähigkeit ist ein Schmerzensgeld von 2.000 DM angemessen.

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