Schmerzensgeld wegen unsachgerechter Befundung einer Röntgenaufnahme.
- Wurde in Vorbereitung eines operativen Eingriffs eine Röntgenaufnahme veranlasst, so muss diese auch sachgerecht befundet werden.
- Ein Anästhesist, der eine Röntgenaufnahme in Vorbereitung der Operation für die Anästhesie benutzt, muss dabei jedenfalls dann die Aufnahme auch hinsichtlich möglicher nicht mit der Operation im Zusammenhang stehender „Zufallsbefunde“ erkunden und ggfs. eine Abklärung eines Befundes einleiten, wenn ein Befund auf der Aufnahme ohne weiteres erkennbarer ist (hier: Lungenkarzinomverdacht im Zusammenhang mit der Knie-Operation).
- Unterlässt der Anästhesist eine solche Befundung erkennbarer Auffälligkeiten, so stellt dies eine die Haftung begründende Pflichtverletzung dar, auch wenn der Befund für die Durchführung der Narkose ohne Bedeutung war und nicht in einem Zusammenhang mit der geplanten Operation steht.
- Die mehr als einjährige Verzögerung bei der Behandlung eines letztlich zum Tode führenden Lungenkarzinoms, die durch unterlassene Befundung entstand, rechtfertigt ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro.
OLG Brandenburg an der Havel, Urt. v. 27.08.2009 - 12 U 233/08