OLG Braunschweig, Urteil vom 11.04.2002, Az.: 1 U 37/01

Wenn die ärztliche Aufklärung einer hochschwangeren ausländischen Patientin über die Möglichkeit einer Schnittentbindung (wegen Beckenendlage des Kindes) daran scheitert, dass nicht behebbare sprachliche Verständigungsschwierigkeiten mit der Mutter und den Angehörigen bestehen, so ist die von den Ärzten gewählte Geburtsmethode unter dem Aspekt der mutmaßlichen Einwilligung zu beurteilen. Konnten die Ärzte in vertretbarer Weise davon ausgehen, dass die Patientin dem hypothetischen Rat zu einer Spontangeburt gefolgt wäre, ist es nicht rechtswidrig, wenn von einer Schnittentbindung abgesehen und dem natürlichen Geburtsvorgang der Lauf gelassen wurde.

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