Leitsatz:
Vor einer im Jahre 1992 laparoskopisch durchgeführten Gallenoperation bedurfte es einer besonders ausführlichen Aufklärung des Patienten über ein mit dieser Technik verbundenes deutlich erhöhtes Risiko einer intraopertiven Gallengangsverletzung.
Orientierungssatz:
Der Rechtsanwalt handelt pflichtwidrig, wenn er einen Anspruch seines Mandanten verjähren lässt, ohne diesen zuvor auf die Verjährungsgefahr hingewiesen und eine verjährungsunterbrechende Maßnahme empfohlen zu haben.
Bei neuartigen Operationsverfahren, die außer den üblichen Operationsrisiken ein deutlich erhöhtes Risiko aufweisen, ist der Patient präoperativ auch hierüber aufzuklären.
Die Kenntnis des Geschädigten vom Schaden und der Person des Schädigers, mit deren Eintritt die dreijährige Verjährungsfrist der Ansprüche aus unerlaubter Handlung beginnt, ist grundsätzlich vorhanden, wenn die dem Anspruchsteller bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners als des Schädigers und die Ursache dieses Verhaltens für den Schaden als naheliegend erscheinen zu lassen.
Ein sorgfältiger Rechtsanwalt ist verpflichtet, auf mögliche Regressforderungen gegen ihn selbst hinzuweisen, wenn er vor Eintritt der Verjährung primärer Haftungsansprüche seines Mandanten aufgrund objektiver Umstände begründeten Anlass zu der Prüfung hat, ob er diesen durch eine Pflichtverletzung geschädigt hat.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.04.2003 - 8 U 65/02