OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.05.1988 - 8 U 114/85 - Schmerzensgeld 2.000 DM

 

Für eine dreitägige stationäre Behandlung steht dem Geschädigten ein Schmerzensgeld i. H. v. 2.000,-- DM zu

Ein Schmerzensgeld von 2000 DM ist angemessen, wenn es bei einer Interkostalinjektion aufgrund ärztlichen Verschuldens zu einem Pneumothorax kommt, der im wesentlichen folgenlos ausheilt.

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