Im Fall einer Körperverletzung ist die Einholung eines Attestes in der Regel im Sinne des § 249 II S. 1 BGB erforderlich, weil das Attest dem Geschädigten die Möglichkeit gibt, seinen auf der Körperverletzung beruhenden Anspruch gegenüber dem Schädiger zu belegen und im Streitfalle substantiiert darzulegen.
Hat der Verletzte bei einem Unfall eine HWS-Distorsion 2. Grades erlitten und aufgrund dessen rund 8 Wochen unter Kopfschmerzens und Schwindel gelitten, so ist ein Schmerzensgeld in höhe von 1.200 EUR angemessen.
Der als Haushaltsführungsschaden nach § 843 BGB zu ersetzende Mehraufwand bemisst sich nach dem Nettolohn, der für die verletzungsbedingt nicht mehr ausführbaren oder nicht mehr zumutbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft hätte gezahlt werden müssen. Bei durchschnittlichen Haushaltstätigkeiten ist ein Stundensatz von 9 EUR netto in Ansatz zu bringen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2014, Az. 1 U 92/14 -