Haushaltsführungsschaden nach Behandlungsfehler

Eine Schätzung des Haushaltsführungsschadens setzt eine schlüssige Darlegung des Anspruchs voraus. Hierzu sind insbesondere auszuführen, welche Arbeiten der Geschädigte in dem Haushalt vor dem Eintritt der durch einen Behandlungsfehler entstandenen Beeinträchtigungen tatsächlich ausgeübt hat und welche dieser Arbeiten er aufgrund seiner Beeinträchtigungen nun nicht mehr oder nur eingeschränkt ausüben kann.

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2014, 8 U 79/13 -

 

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