taggenaue Schmerzens­geld­berechnung bei Unfällen

Das OLG Frankfurt am Main berechnete als erstes deutsches Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 18.10.2018 (Az. 22 U 97/16) Schmerzensgeld anhand einer neuen, taggenauen Methode und berücksichtigt beim sog. Haushalts­führungs­schaden den moderneren Zuschnitt der Haushalte und endlich den gesetzlichen Mindestlohn.

 

Das OLG betonte in seinem Urteil, dass das Schmerzensgeld dem Ausgleich immaterieller Schäden diene. Bei der Bemessung des zu schätzenden Schmerzensgeldbetrages stehe der konkrete Einzelfall im Mittelpunkt. Tabellenmäßig erfasste Schmerzensgeldentscheidungen anderer Gerichte seien dabei weder Maßstab noch Begrenzung. Angemessener sei eine Methode, die die taggenaue Berechnung unter Berücksichtigung der im Zeitablauf unterschiedlichen Behandlungsarten (Krankenhaus, Reha etc.) und Schadensfolgen ermögliche. Diese neue Berechnungsweise könne durch die größere Bedeutung des Zeitmoments auf Dauer dazu führen, dass bei langfristigen Beeinträchtigungen deutlich höhere Schmerzensgelder ausgeworfen würden, während bei geringen Beeinträchtigungen die Schmerzensgelder deutlich vermindert werden könnten, jeweils im Vergleich zu den heute ausgeurteilten Schmerzensgeldbeträgen, prognostiziert das Oberlandesgericht. Diese Herangehenweise ist ein völlig neuer Ansatz. Wir sind gespannt wie isch diese auf die zukünftigen Bezifferungen des Schmerzensgeldbetrages auswirken werden, gerade bei Dauerschäden.

 

Der so genannte Haushaltsführungsschaden könne ebenfalls nicht zufriedenstellend über die bisher zur Verfügung stehenden Tabellen (wie z.Bsp. Pardey) ermittelt werden. Er diene dem Ausgleich von Einbußen für die Eigen- und ggf. Fremdversorgung anderer Haushaltsmitglieder. Die üblichen Tabellen beruhten auf traditionell begründeten Unterscheidungen hinsichtlich des Zuschnitts der jeweiligen Haushaltsführung. In modernen Haushalten fänden weitaus mehr Maschinen Einsatz als früher, es werde insgesamt weniger Wert auf klassische Vorbereitung oder auch klassische Darbietung des Essens gelegt, stellte das OLG fest.

Der Stundenaufwand sei mit einem Stundensatz für einfache Haushaltsarbeiten zu multiplizieren. Orientierung biete dabei zunächst der gesetzliche Mindestlohn. In besonders gehobenen Haushalten könne dieser Betrag angemessen - wie hier - auf zehn Euro pro Stunde erhöht werden.

 

im Ergebnis werden die Berechnungen von Haushaltsführungsschände nicht einfacher werden. Bei der Bezifferung des Schmerzensgeldes sind ebenso weiter fachkundige Kenntnisse von nöten. Regulieren Sie daher nie allein Ihren Personenschaden!

 

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