Orientierungssatz:
- Nimmt ein leicht alkoholisierter Fahrer (hier: BAK 0,86 Promille) nach einer privaten Silvesterfeier einen anderen Gast in seinem Fahrzeug mit und verursacht er einen Unfall, bei dem der Beifahrer verletzt wird, kann dieser grundsätzlich nach StVG §§ 7, 17, 18, BGB §§ 823 Abs 1, 847 Abs 1, PflVG § 3 Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangen.
- Ihm kann nicht der Vorwurf eines Mitverschuldens gemacht werden, weil er mit dem alkoholisierten Fahrer mitgefahren ist. Insbesondere mußte er nicht schon deshalb Zweifel an dessen Fahrtüchtigkeit haben, weil er auf der Feier minimalen Alkoholkonsum des Fahrers beobachtet hat und auch hochprozentige alkoholische Getränke zur Verfügung standen. Eine normale nächtliche Müdigkeit in Kombination mit leichtem Alkoholgenuß bietet keine Veranlassung, an der Fahrtüchtigkeit zu zweifeln.
- Der Geschädigte muß sich eine Kürzung seines Schmerzensgeldanspruchs auch nicht deshalb gefallen lassen, weil eine langjährige Freundschaft mit dem Fahrer bestand und es sich um eine Gefälligkeitsfahrt gehandelt hat.
- Ein Beckenringbruch und eine Gehirnerschütterung rechtfertigen bei einem Abiturienten ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 DM. Dabei ist vorliegend auch der unfallbedingte weitgehende Verlust der Möglichkeit berücksichtigt worden, Laufsport zu betreiben. Dieser Verlust ist jedenfalls bei einem jüngeren Menschen nicht als geringfügig zu bewerten. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Sport schon vor dem Unfall ausgeübt worden ist oder nicht.
- Da alle Knochenverletzungen wegen Arthrosegefahr zu Komplikationen und Folgeschäden führen können, ist ein Feststellungsantrag hinsichtlich der Eintrittspflicht für Zukunftsschäden jedenfalls begründet. Dies gilt im übrigen auch für gelenksnahe Schädigungen.