Schmerzensgeld nach Schulterdystokie - Geburtsschaden

Schmerzesngeld wegen Unterlassung einer Auklärung über eine Wiederholungsgefahr einer Schultersytokie.

Bei einer stattgehabten Schulterdystokie ist die Kindesmutter auf das erhöhte Wiederholungsrisiko einer Schulterdystokie hinzuweisen. Ist wegen des Wiederholungsrisikos vom Arzt zu einer Sectio zu raten und entscheidet sich die Schwangere gleichwohl gegen die Schnittentbindung, so muss die Beratung der Kindesmutter ausführlich sein. Der Inhalt dieses Aufklärungsgespräches ist zu dokumentieren. Für die Aufklärung ist allein das ärztliche Personal verantwortlich und nicht die Hebamme.

 

Wurde durch das Unterlassen einer Schnittentbindung bei der vaginalen Geburt eine Plexuslähmung des Kindes verursacht, die zwar durch eine Operation verbessert werden konnte, blieb aber in gewissem Umfang ein Handikap zurück, weil das Kind seinen Arm nicht vollständig frei bewegen kann, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 EUR angemessen, aber auch ausreichend, um sowohl die bereits erlittene Beeinträchtigung der Lebensqualität als auch zukünftige Beeinträchtigungen abzugelten.

 

OLG Hamm, Urt. v. 11.04.2014 - 26 U 6/13

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