Orientierungssatz:
- Eine gemeinsame Betriebsstätte iSd SGB 7 § 106 Abs 3 Alt 3 ist nur dann anzunehmen, wenn mehrere Unternehmen bzw Arbeitnehmer ein gemeinsames Ziel im weiteren Sinne verfolgen. Es ist zu verneinen, wenn die beteiligten Unternehmen bzw Beschäftigten lediglich parallele Tätigkeiten ausführen und es dabei (zufällig) zu einer Schädigung kommt.
- Nach diesem Grundsatz ist ein Unfallverursacher nicht privilegiert, wenn er als Lastwagenfahrer im Anlieferverkehr auf einem fremden Firmengelände einen anderen Lastwagenfahrer, der mit der Entladung seines (ebenfalls firmenfremden) Lkw's beschäftigt ist, anfährt, dabei zwischen den Fahrzeugen einklemmt und erheblich verletzt.
- Hat der (49 Jahre alte) Verletzte schwere Beckenverletzungen in Form einer doppelten vorderen und hinteren Beckenringfraktur mit Acetabulumfraktur davongetragen und als mittelbare Unfallfolge einen Leistenbruch im Bereich der Operationsnarbe, der operativ versorgt werden mußte, so daß er insgesamt 10 Wochen in zwei Krankenhäusern behandelt werden mußte und insgesamt fast 8 Monate lang arbeitsunfähig war, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 40.000 DM angemessen. Hinsichtlich der Gefahr möglicher Dauerfolgen (hier: posttraumatische Coxarthrose) ist ein immaterieller Vorbehalt auszusprechen.
OLG Hamm, Urt. v. 15.12.1999 - 13 U 116/99 -