Schmerzensgeld in der Berufung.
Leitsatz:
1.) Beantragt die Klägerin unter Angabe einer Betragsvorstellung ein angemessenes Schmerzensgeld und erkennt das Gericht ein Schmerzensgeld in eben dieser Höhe an, dann ist ihre Berufung mit dem alleinigen Ziel der Erhöhung des Schmerzensgeldes unzulässig.
Eine Auslegung in eine unselbständige Anschlußberufung scheidet aus, wenn die Berufung der Beklagten erst später eingelegt wird, so daß die Berufung der Klägerin ausschließlich als selbständiges Rechtsmittel verstanden werden konnte.
Eine (zulässige) Anschlußberufung kann aber bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung eingelegt werden. Es reicht dafür eine (auch stillschweigend mögliche) Bezugnahme auf den Antrag der (selbständigen) Berufung aus.
2.) Zur Berechnung des Verdienstausfalls, wenn die Klägerin ohne den Unfall ein höheres Netto-Einkommen erzielt hätte und demzufolge, die Steuerklasse IV und nicht - wie jetzt - die Steuerklasse V gewählt hätte.
3.) 60.000,- DM Schmerzensgeld bei folgenden Verletzungen und Dauerschaden:
Stumpfes Bauchtrauma mit Dünndarmperforation, zweiseitige ausgedehnte Milzruptur, verschiedenste Prellungen und Zerrungen, viele Operationen und Krankenhausaufenthalte.
Schwächung der Bauchdecke und Gefahr eines Narbenbruchs, schwere Verwachsungen im Bauchraum und krankhafte Veränderungen des Gangbildes durch Anschwellen des linken Fußes schon bei geringer Belastung, regelmäßige Medikamenteneinnahme.