OLG Hamm, Urt. v. 22.08.1994 - 6 U 203/93

 

  1. Wer ohne die gemäß SprengstoffG § 27 (juris: SprengG) erforderliche Erlaubnis Silvester-Knallkörper herstellt oder weitergibt, verstößt gegen ein Schutzgesetz im Sinne des BGB § 823 Abs 2.

 

  1. Wird beim Zünden eines derartigen Knallkörpers jemand verletzt, so kann ein Anscheinsbeweis dafür sprechen, daß ein Herstellungsfehler ursächlich war.

 

  1. Der Verletzte, der den Knallkörper mit Hilfe des Herstellers gezündet hat, verliert seinen Schadensersatzanspruch nicht ohne weiteres aus dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr, muß aber je nach den Umständen wegen Mitverschuldens eines Anspruchskürzung (hier: auf 50%) hinnehmen.

 

Wird bei der Explosion eines unerlaubt hergestellten Knallkörpers die rechte Hand des Geschädigten in der Weise zerfetzt, daß lediglich der kleine Finger und der Ringfinger gerettet werden können und von dem Daumen ein noch etwa 1 cm langer Stumpf erhalten bleibt, ist unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens ein Schmerzensgeld von 20.000 DM gerechtfertigt.

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