OLG Hamm, Urt. v. 23.05.2001 - 3 U 115/00 - Schmerzensgeld nach Behandlungsfehler

  1. Entspricht eine weitgehend risikolose konservative Behandlung dem Konsens der Fachkreise, so muss der Patient vor einem stets risikobehafteten operativen Eingriff, der allerdings den Vorteil einer definitiven Lösung bietet, über beide Möglichkeiten aufgeklärt und es muss die Entscheidung für eine dieser beiden Möglichkeiten ihm überlassen werden.

 

  1. Wird eine Patientin vor einer Strumektomie nicht ausreichend aufgeklärt, so rechtfertigt dies ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 DM.

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