OLG Hamm, Urt. v. 24.06.1996 - 3 U 179/94 - Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 DM

 

 

  1. Ein zu erwartendes hohes Geburtsgewicht des Kindes und diabetische Stoffwechselstörungen der Mutter sind Veranlassung, über die Möglichkeit einer Schnittentbindung aufzuklären.

 

  1. In einem solchen Fall muß ein mit den Besonderheiten der Geburt großer Kinder besonders vertrauter Facharzt im Kreißsaal aber jederzeit und ganz kurzfristig erreichbar sein.

 

  1. Das Unterlassen geeigneter Vorbereitungen für die Geburt eines großen Kindes kann ein grober Behandlungsfehler sein.

 

  1. Eine voraussichtlich dauerhafte Erb'sche Lähmung bei einem Mädchen aufgrund eines Geburtsfehlers rechtfertigt ein Schmerzensgeld von 100.000 DM.

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