Schmerzensgeld in Höhe von 140.000 DM

Leitsatz

Die Grundsätze über die Umkehr der Beweislast im Arzthaftungsrecht gelten auch für materielle Schäden, falls es sich hierbei um sog. Primärschäden handelt. Entscheidend für die Beurteilung eines Primärschadens ist, dass die Heilungschance für den Patienten nicht gewahrt worden ist.

 

Schmerzensgeld wegen Diagnoseverschuldens

Hat ein Frauenarzt grob fehlerhaft bösartige Mammakarzinome nicht erkannt (sondern zunächst gutartige Zysten diagnostiziert), weshalb eine Tumorbehandlung (u.a. mit Entfernung der rechten Brust und mehrerer infiltrierender Lymphknoten) erst verspätet begonnen werden konnte, mit der Folge, dass die Patientin letztlich an ihrer Krebserkrankung verstarb, steht den Hinterbliebenen (hier: Ehemann und Tochter) neben einem Schmerzensgeld in Höhe von 140.000 DM auch ein Anspruch auf Ersatz der materiellen Schäden gemäß §§ 823, 844,831 i.V.m. § 1922 BGB und aus einer schuldhaften Verletzung von Sorgfaltspflichten des Behandlungsvertrages zu.

 

OLG Hamm, Urt. v. 28.11.2001 - 3 U 59/01 -

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