Schmerzensgeld in Höhe von 120.000 DM

Orientierungssatz:

  1. Kommt es nach der operativen Reponierung einer verrenkten Hüfte zu einer erneuten Reluxation, so muss ärztlicherseits der Schluss auf eine Instabilität der Verrenkung gezogen und eine sofortige operative Stabilisierung oder aber die zumindest unerlässliche Extension mit dem Ziel weiterer diagnostischer Abklärung durchgeführt werden. Die bloße neuerliche Reponierung nach der Reluxation lässt eine Heilung bei konservativer Behandlung nicht erwarten und stellt einen groben Behandlungsfehler dar.

 

  1. Kommt es bei der Patientin als Folge der fortbestehenden Reluxation zu einer Einsteifung des Hüftgelenks und einer Fußheberschwäche, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 120.000 DM gerechtfertigt.

OLG Hamm, Urt. v. 29.01.1996 - 3 U 77/95 -

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